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Aktuelle Stellenausschreibungen

Die SKFP in Merzig Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP)

Die SKFP ist die einzige Maßregelvollzugseinrichtung des Saarlandes. Sie wurde 1998 im Zuge der Auflösung des ehemaligen Landeskrankenhauses Merzig gegründet.

Auf Grundlage der §§ 63, 64, 67h Strafgesetzbuch (StGB) oder §§ 81, 126a, 453c Strafprozessordnung (StPO) sind psychisch kranke und suchtkranke Straftäter zur Behandlung und Sicherung stationär untergebracht.

Geschichte

Die Aufgaben des Maßregelvollzugs nahm bis zum Jahre 1997 das Landeskrankenhaus Merzig wahr, dem darüber hinaus die allgemeinpsychiatrische Versorgung weiter Teile des Saarlandes oblag. Im Zuge der saarländischen Psychiatriereform in den neunziger Jahren wurde die Allgemeinpsychiatrie vollständig dezentralisiert, indem in allen Landkreisen und dem damaligen Stadtverband Saarbrücken Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie geschaffen wurden.

Mit Inbetriebnahme am 1. Januar 1998 wurde die Forensische Psychiatrie für das gesamte Saarland von der SKFP übernommen. Die SKFP ist ein Landesbetrieb. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Ministerium der Justiz.

Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie

  • Trierer Straße 148G
    66663 Merzig
  • (06861) 708-0

  • (06861) 708-280

  • www.saarland.de/skfp/DE/home/home_node.html

Wer wird behandelt?

Straftäter, die wegen einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren, werden vom Gericht gemäß § 63 StGB untergebracht.
Straftäter, die die Tat im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung begangen haben, werden vom Gericht gemäß § 64 StGB untergebracht. Personen, bei denen die Unterbringung gemäß §§ 63 oder 64 StGB zu erwarten ist, werden oftmals im Vorfeld der Hauptverhandlung gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht.
Straftäter, bei denen das Gericht die §§ 63 oder 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, können bei Verstoß gegen die Bewährungsauflagen oder bei Begehen neuer Straftaten erneut im Maßregelvollzug untergebracht werden (§ 453c StPO).
Entlassene Patienten können während der Dauer der Führungsaufsicht bei auftretenden Krisen gemäß § 67h StGB befristet wieder untergebracht werden.
Zwecks Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit kann das Gericht eine Unterbringung für die Dauer von bis zu 6 Wochen gemäß § 81 StPO anordnen.
Psychisch auffällige (Untersuchungs-)Gefangene aus den saarländischen Justizvollzugsanstalten können in der SKFP stationär behandelt werden.

Wo wird behandelt?

Die SKFP hat sechs unterschiedlich konzipierte Stationen, davon sind fünf geschlossen und eine Station halboffen.
Die Stationen 1 bis 3
Die Stationen 5, 6A und 6B
Die Stationen 1 bis 3

Station 1 / Gebäude 41 – besonders gesicherter Bereich

Hier sind Patienten nach § 63 StGB langfristig untergebracht, die zur Zeit über keine Therapiemotivation verfügen oder sich nach mehreren Therapieversuchen als wenig therapiefähig erwiesen haben und bei denen weiterhin eine Gefährlichkeit/Fluchtgefahr besteht. Hier stehen der Sicherungsaspekt und die Gestaltung des Alltagslebens im Vordergrund.

Gleichwohl sind bei entsprechenden Fortschritten Verlegungen auf weiterführende Stationen möglich. An Behandlungsangeboten gibt es:

psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche
lebenspraktisches Training
Komplementärtherapien
tagesstrukturierende Hilfen bei der Freizeitgestaltung

Station 2 / Gebäude 41 – besonders gesicherter Bereich

Diese Station ist Aufnahmestation für alle nach § 126a StPO vorläufig oder gemäß § 63 StGB rechtskräftig untergebrachten Patienten, für Patienten gemäß §§ 453c oder 81 StPO und psychisch kranke (Untersuchungs-)Gefangene aus den saarländischen Justizvollzugsanstalten. Des Weiteren werden Patienten von allen anderen Stationen zur Krisenintervention kurz- oder mittelfristig behandelt.

Neben dem Sicherungsaspekt steht die ausführliche Anamnese, Diagnostik und psychologische Testung der neu aufgenommenen Patienten im Vordergrund.

Nach Rechtskraft des Urteils wird der erste Behandlungsplan erstellt. Die Patienten beginnen mit den Komplementärtherapien wie Ergo- und Sporttherapie oder Schule und werden bei positivem Verlauf in den ersten Lockerungen (Ausführungen) erprobt.

Station 3 / Gebäude 41 – besonders gesicherter Bereich

Diese Station ist für therapiefähige und -willige Patienten konzipiert, bei denen die Behandlung der Sucht im Vordergrund steht (§ 64 StGB). Es erfolgt in Einzel- und Gruppengesprächen eine intensive suchtspezifische Therapie.

Die Stationen 5, 6A und 6B

Station 5 / Gebäude 38 - gesicherter Bereich

Auf dieser Station werden alle Maßregelvollzugspatientinnen aufgenommen und behandelt. Zudem werden auch in der Therapie fortgeschrittene, ältere Maßregelvollzugspatienten, Patienten mit geistiger Behinderung oder mit einer chronischen Psychose behandelt. Im Rahmen der Therapie werden die Patient(inn)en u. a. auf die Verlegung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, aber auch in Einrichtungen der Hilfe zur Pflege vorbereitet.

Station 6A / Gebäude 38 - gesicherter Bereich

Diese Station ist konzipiert für fortgeschrittene, nach § 63 StGB untergebrachte Patienten mit unterschiedlichen Diagnosen, vorrangig jedoch mit psychotischen Erkrankungen. Es erfolgt einerseits die Weiterbehandlung der psychiatrischen Grunderkrankung, andererseits werden die Patienten in Lockerungen (auch berufliche Rehabilitation) erprobt und auf die Entlassung vorbereitet. Ziel ist die Rehabilitation in offen geführte Einrichtungen der Eingliederungshilfe, aber auch die Entlassung in die eigene Wohnung oder in Wohngemeinschaften

Station 6B / Gebäude 37 - halboffener Bereich

Diese Station fungiert als halboffene Rehabilitationsstation für in der Behandlung fortgeschrittene Patienten mit einer Suchterkrankung, die nach § 64 StGB untergebracht sind. Neben einer weiteren Bearbeitung der Suchtproblematik erfolgen die kontrollierte lebensnahe Erprobung mittels Lockerungsmaßnahmen, die berufliche Rehabilitation und die Schaffung eines sozialen Empfangsraums. Ziel nach Abschluss der Behandlung ist die Entlassung in die eigene Wohnung bzw. zur Familie oder zu Bezugspersonen.

Therapieverläufe
Therapieverlauf für psychisch kranke Patienten (§ 63 StGB)

Oft steht am Beginn der Behandlung die Motivationsarbeit, denn die Patienten sind nicht freiwillig in der SKFP. Vor Krankheits- und Behandlungseinsicht und Aufarbeiten des Anlassdeliktes kann nicht über eine mögliche Rehabilitation mit gewährten Lockerungen nachgedacht werden.

Therapieinhalte:

- Einzelgespräche mit Bezugstherapeuten
- medikamentöse Therapie
- Verhaltens-, Milieutherapie auf Station
- Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie)
- Sporttherapie
- Bewähren in Lockerungen

Rehabilitation erfolgt nur nach Absprache zwischen Patient, Klinik, Gutachter und Strafvollstreckungskammer. Bedingte Entlassung nur nach mehrmonatigem Probewohnen im zukünftigen sozialen Empfangsraum mit meist fünfjähriger Bewährungszeit. Bewährungsauflagen werden vom Gericht nach Rücksprache mit der Klinik formuliert.

Therapieverlauf für suchtkranke Patienten (§ 64 StGB)

Strenge Anforderungen an Patienten bzgl. Therapiemotivation und Suchtmittelabstinenz, sonst: Erklärung der Aussichtslosigkeit und nach Rücksprache mit der Strafvollstreckungskammer und der Staatsanwaltschaft Rückführung in die JVA zum Verbüßen der Endstrafe

Therapieinhalte:

- Einzelgespräche mit Bezugstherapeuten
- medikamentöse Therapie
- Gruppentherapie für alkoholabhängige bzw. polytoxikomane Patienten
- Verhaltens-, Milieutherapie auf Station
- Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie)
- Sporttherapie
- Bewähren in Lockerungen

Beschäftigte

Zum Stichtag 01.01.2016 beschäftigte die SKFP 194 Menschen in multiprofessionellen Teams
Altenpflegerinnen und Altenpfleger
Ärztinnen und Ärzte
Arbeitstrainer
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Erzieher
Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
Heilerziehungspfleger
Pädagoginnen und Pädagogen
Psychologinnen und Psychologen
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
Sporttherapeuten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Begleit- und Sicherungsdienst, Hauswirtschaft und Technik sowie Verwaltung komplettieren die Beschäftigtenstruktur der SKFP.

Die Klinik verfügt über eine Weiterbildungsermächtigung für zwei Jahre für den „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ und über die volle Weiterbildungsermächtigung für die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“.

Die Klinik verfügt über eine Weiterbildungsermächtigung für zwei Jahre für den „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ und über die volle Weiterbildungsermächtigung für die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“.
Weiterhin ist die Klinik anerkannte Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst. Der Freiwilligendienst wird vermittelt durch den Internationalen Bund (IB).

Aktuelle Stellenausschreibungen

10. Dezember 2020

Ärztin in Weiterbildung / Fachärztin / Psychologin (m/w/d)

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27. Mai 2020

Mitarbeiter Pflegedienst (m/w/d)

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27. Mai 2020

Facharzt für Psychiatrie (m/w/d)

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